Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Privilegien und Immunitäten, die den Angestellten des Sekretariats der Energiegemeinschaft in Österreich zustehen. Es stellt sicher, dass diese Personen bestimmte Befreiungen und Rechte genießen, um ihre amtlichen Funktionen ausüben zu können.
Für wen: Angestellte des Sekretariats der Energiegemeinschaft; Ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Befreiung von der Gerichtsbarkeit für amtliche Handlungen.
- Schutz des Gepäcks und Unverletzlichkeit amtlicher Dokumente.
- Befreiung von verschiedenen Steuern auf Einkommen und Vermögen.
- Erleichterungen bei Einwanderung, Besitz von Vermögenswerten und Einfuhr von Gütern.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Angestellte des Sekretariats der Energiegemeinschaft.
- Ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.
Was sind die Eckpunkte?
- Angestellte sind von der Gerichtsbarkeit für amtliche Funktionen befreit, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
- Sie sind von der Besteuerung von Gehältern und Bezügen befreit, die sie von der Energiegemeinschaft erhalten.
- Sie dürfen alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug zollfrei einführen.
- Sie und ihre Familienangehörigen sind von Geldleistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie sind österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Staatsangehörige/Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich.
Arbeitsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft KundmachungsorganBGBl. III Nr. 87/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2007, TypVertrag - Energiegemeinschaft §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 14Artikel 14 Inkrafttretensdatum01.09.2007 Index19/20 Amtssitzabkommen TextArtikel 14Angestellte des Sekretariats1) Die Angestellten des Sekretariats genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten: a)Litera a Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte des Sekretariats sind; b)Litera b Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der/die Angestellte unter Artikel 15 fällt und nicht österreichische(r) Staatsbürger(in) ist oder seinen/ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, auch des privaten Gepäcks; c)Litera c Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien; d)Litera d Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie von der Energiegemeinschaft für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Angestellten; e)Litera e Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen; f)Litera f Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (außer für inländische Liegenschaften), sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass die Angestellten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten; g)Litera g Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst und für die im Gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen; h)Litera h die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit dem Sekretariat unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
SchlagworteErbschaftssteuer, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung Zuletzt aktualisiert am11.03.2025 Gesetzesnummer20005423 DokumentnummerNOR40090617