Abgabenexekutionsordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt den Verkauf von gepfändeten Wertpapieren und anderen Gegenständen, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, um Schulden einzutreiben. Es legt fest, wie diese Gegenstände verkauft werden müssen, um den bestmöglichen Preis zu erzielen.
Für wen: Abgabenschuldner, deren Wertpapiere oder andere Gegenstände gepfändet wurden; Finanzämter, die für die Verwertung gepfändeter Gegenstände zuständig sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Den Verkauf von gepfändeten Wertpapieren mit Börsenpreis.
- Den Verkauf von anderen gepfändeten Gegenständen mit Börsen- oder Marktpreis.
- Die Möglichkeit, Gegenstände für den Verkauf an einen anderen Ort zu senden, wenn dort bessere Marktbedingungen herrschen.
- Die Festlegung von Mindestpreisen und Verkaufsfristen durch das Finanzamt.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abgabenschuldner, deren Wertpapiere oder andere Gegenstände gepfändet wurden.
- Finanzämter, die für die Verwertung gepfändeter Gegenstände zuständig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Gepfändete Wertpapiere mit Börsenpreis sind durch einen Handelsmakler zum Börsenpreis zu verkaufen.
- Andere gepfändete Gegenstände mit Börsen- oder Marktpreis sind durch einen Handelsmakler, einen zur Versteigerung befugten Beamten oder den Vollstrecker zum Börsen- oder Marktpreis zu verkaufen.
- Das Finanzamt kann anordnen, dass Gegenstände an einen anderen Ort gesendet werden, wo ein Börsen- oder Marktpreis besteht oder bessere Verkaufschancen bestehen.
- Das Finanzamt bestimmt den Mindestpreis und die Verkaufsfrist für den Freihandverkauf.
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1996Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 38Paragraph 38 Inkrafttretensdatum01.07.1996 Außerkrafttretensdatum31.12.2009 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 38.Paragraph 38,
SchlagworteVerwertung, Freihandverkauf, § 367 ABGB, JGS Nr. 946/1811Verwertung, Freihandverkauf, Paragraph 367, ABGB, JGS Nr. 946/1811 Zuletzt aktualisiert am26.04.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR12055181 alte DokumentnummerN3199655867J