Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Sozialversicherung für die Organisation und die Mitarbeiter der Büros der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Österreich. Es legt fest, ob und wie diese Personen in das österreichische Sozialversicherungssystem eingebunden sind.
Für wen: Die Organisation (IOM) und ihre Büros in Wien; Die Mitarbeiter dieser Büros.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Befreiung der Organisation und ihrer Mitarbeiter von Pflichtbeiträgen zur österreichischen Sozialversicherung.
- Das Recht der Mitarbeiter, freiwillig der österreichischen Sozialversicherung beizutreten.
- Die Fristen und Verfahren für den Beitritt zur Sozialversicherung.
- Die Zahlung der Beiträge durch die Mitarbeiter.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Organisation (IOM) und ihre Büros in Wien.
- Die Mitarbeiter dieser Büros.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Organisation und ihre Mitarbeiter sind von allen Pflichtbeiträgen zur österreichischen Sozialversicherung befreit.
- Mitarbeiter können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens oder nach Beginn ihrer Beschäftigung der österreichischen Sozialversicherung beitreten.
- Wenn ein Mitarbeiter beitritt, hat die Versicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
- Die Mitarbeiter müssen die Beiträge zur Gänze selbst an die Wiener Gebietskrankenkasse entrichten.
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 115/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014, TypVertrag – IOM §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12 Inkrafttretensdatum01.08.2014 Index19/20 Amtssitzabkommen TextArtikel 12Sozialversicherung1) Die Organisation und die Mitarbeiter der Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
SchlagworteKrankenversicherung, Unfallversicherung Zuletzt aktualisiert am10.02.2025 Gesetzesnummer20008887 DokumentnummerNOR40163244