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§ 1041 ABGB – Verwendung einer Sache zum Nutzen des Andern

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung

Kurz erklärt

§ 1041 ABGB gewährt dem Eigentümer einen Anspruch, wenn seine Sache ohne Auftrag oder Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet wurde. Er kann verlangen, dass ihm die Sache selbst zurückgegeben wird, oder, falls dies nicht mehr möglich ist, den Wert, den sie zum Zeitpunkt der Verwendung hatte. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Nutzen für den anderen später wieder verlorengegangen oder vereitelt worden ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines Andern verwendet worden ist; kann der Eigenthümer sie in Natur, oder, wenn dieß nicht mehr geschehen kann, den Werth verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist.

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Rechtsprechung zu § 1041 ABGB

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2025-04-07

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.