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§ 1096 ABGB – Wechselseitige Rechte: 1) In Hinsicht auf Ueberlassung; Erhaltung; Benützung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen

Kurz erklärt

§ 1096 ABGB verpflichtet Vermieter und Verpächter, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten sowie den Bestandnehmer im vereinbarten Gebrauch nicht zu stören. Ist die Sache bei Übergabe mangelhaft oder wird sie ohne Verschulden des Bestandnehmers während der Bestandzeit untauglich für den vereinbarten Gebrauch, entfällt der Zins für die Dauer und im Ausmaß der Unbrauchbarkeit; bei Miete unbeweglicher Sachen kann darauf nicht im Voraus verzichtet werden. Der Pächter trägt gewöhnliche Ausbesserungen an Wirtschaftsgebäuden selbst nur, soweit sie mit den Materialien des Gutes und den ihm zustehenden Diensten bestritten werden können.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichtet werden.
(2)Der Pächter hat die gewöhnlichen Ausbesserungen der Wirtschaftsgebäude nur insoweit selbst zu tragen, als sie mit den Materialien des Gutes und den Diensten, die er nach der Beschaffenheit des Gutes zu fordern berechtigt ist, bestritten werden können.

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Rechtsprechung zu § 1096 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.