§ 1096 ABGB – Wechselseitige Rechte: 1) In Hinsicht auf Ueberlassung; Erhaltung; Benützung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen
Kurz erklärt
§ 1096 ABGB verpflichtet Vermieter und Verpächter, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten sowie den Bestandnehmer im vereinbarten Gebrauch nicht zu stören. Ist die Sache bei Übergabe mangelhaft oder wird sie ohne Verschulden des Bestandnehmers während der Bestandzeit untauglich für den vereinbarten Gebrauch, entfällt der Zins für die Dauer und im Ausmaß der Unbrauchbarkeit; bei Miete unbeweglicher Sachen kann darauf nicht im Voraus verzichtet werden. Der Pächter trägt gewöhnliche Ausbesserungen an Wirtschaftsgebäuden selbst nur, soweit sie mit den Materialien des Gutes und den ihm zustehenden Diensten bestritten werden können.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.