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§ 1097 ABGB – Anzeigepflicht und Aufwandersatz des Bestandnehmers

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 1097 ABGB verpflichtet den Bestandnehmer (Mieter oder Pächter), notwendige Ausbesserungen, die der Bestandgeber zu tragen hat, diesem unverzüglich anzuzeigen; unterlässt er das, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Hat der Bestandnehmer selbst einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand oder einen nützlichen Aufwand auf das Bestandstück gemacht, wird er wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Den Ersatz dafür muss er spätestens binnen sechs Monaten nach Rückstellung des Bestandstücks gerichtlich geltend machen; versäumt er diese Frist, ist die Klage erloschen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Werden Ausbesserungen nötig, welche dem Bestandgeber obliegen, so ist der Bestandnehmer bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Bestandgeber ohne Verzug Anzeige zu machen. Der Bestandnehmer wird als ein Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036) oder einen nützlichen Aufwand (§ 1037) gemacht hat; er muß aber den Ersatz längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst ist die Klage erloschen.

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Rechtsprechung zu § 1097 ABGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.