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§ 1319 ABGB – Durch ein Bauwerk

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung

Kurz erklärt

§ 1319 ABGB verpflichtet den Besitzer eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück errichteten Werkes zum Schadenersatz, wenn durch Einsturz oder Ablösung von Teilen jemand verletzt oder sonst ein Schaden entsteht und dies auf die mangelhafte Beschaffenheit des Werkes zurückzuführen ist. Der Besitzer haftet, außer er beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.

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Rechtsprechung zu § 1319 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.