Kurz erklärt
§ 1319a ABGB regelt die Haftung für mangelhafte Wege. Wer als Halter für den ordnungsgemäßen Zustand eines Weges verantwortlich ist, haftet für dadurch verursachte Tötung, Körper- oder Gesundheitsschäden sowie Sachschäden nur, wenn er selbst oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Bei unerlaubter, insbesondere widmungswidriger Benützung entfällt der Anspruch, wenn die Unerlaubtheit für den Benützer durch die Art des Weges, Verbotszeichen, Schranken oder sonstige Absperrungen erkennbar war. Als Weg gelten auch zugehörige Anlagen wie Brücken, Mauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob ein Mangel vorliegt, bestimmt sich nach Art und Widmung des Weges sowie danach, was für Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. Leute des Haftpflichtigen haften ebenfalls nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.
(2)Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehres benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist.
(3)Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.