§ 1325 ABGB – Insbesondere 1) bey Verletzungen an dem Körper
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung
Kurz erklärt
Wer einen anderen am Körper verletzt, muss die Heilungskosten des Verletzten tragen und ihm den entgangenen Verdienst ersetzen; wird der Geschädigte erwerbsunfähig, umfasst dies auch den künftig entgehenden Verdienst. Zusätzlich ist auf Verlangen ein Schmerzengeld zu zahlen, das sich nach den erhobenen Umständen des Falls richtet.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Wer jemanden an seinem Körper verletzet, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdieß ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.