§ 1335 ABGB – Erlöschen des Zinsenanspruchs
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift
Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weitere Zinsen zu fordern. Vom Tag der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.
Rechtsprechung zu § 1335 ABGB
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2018-09-21
2017-05-24
2016-11-23
2005-01-26
2000-01-20
2000-01-20
2000-01-20
1982-06-16