§ 1431 ABGB – Zahlung einer Nichtschuld
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von Aufhebung der Rechte u
Kurz erklärt
Wurde jemandem irrtümlich, auch bei einem Rechtsirrtum, eine Sache geleistet oder eine Handlung erbracht, obwohl kein Recht darauf bestand, kann in der Regel im ersten Fall die Sache zurückgefordert werden, im zweiten Fall ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Wenn jemanden aus einem Irrthume, wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweyten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.