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§ 15 ABGB – Personen-Rechte

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen

Die Personen-Rechte beziehen sich theils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse; theils gründen sie sich in dem Familien-Verhältnisse.

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Rechtsprechung zu § 15 ABGB

8
2022-11-15
2022-08-31
2019-09-24
2014-11-25
2013-11-19
2012-11-14
2003-10-08

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