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§ 16 ABGB – Angeborne Rechte

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen

Kurz erklärt

§ 16 ABGB legt fest, dass jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte besitzt und daher als Person zu betrachten ist. Daraus folgt, dass Sklaverei oder Leibeigenschaft sowie die Ausübung einer darauf gestützten Macht in diesen Ländern nicht gestattet ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 16 ABGB

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2026-05-19
2026-01-29
2025-06-12
2025-02-18
2024-12-12

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.