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§ 1501 ABGB – Berücksichtigung der Verjährung von Amts wegen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung · nichtamtliche Überschrift

Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteyen, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1501 ABGB

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2018-06-28
2010-09-29
2004-04-27
2004-03-17
2003-12-18
2003-06-18

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.