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§ 1502 ABGB – Entsagung oder Verlängerung der Verjährung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung

Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.

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Rechtsprechung zu § 1502 ABGB

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2022-01-27
2018-03-21
2017-08-29
2007-05-22
2003-03-25
2002-06-11

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