§ 163 ABGB – Verbot der Einwilligung in Sterilisation Minderjähriger
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 163 ABGB bestimmt, dass weder ein minderjähriges Kind selbst noch dessen Eltern in eine medizinische Maßnahme einwilligen können, die darauf abzielt, das Kind dauerhaft fortpflanzungsunfähig zu machen. Eine solche Einwilligung ist also ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie vom Kind oder von den Eltern erteilt werden soll, wenn die Maßnahme auf eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes gerichtet ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.