§ 281 ABGB – Besondere Rechte und Pflichten des Kurators
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
(1)Der Kurator hat das Recht und die Pflicht, alle Tätigkeiten vorzunehmen, die zur Besorgung der übertragenen Angelegenheiten erforderlich sind. Der Kurator hat dabei die Interessen der vertretenen Person bestmöglich zu wahren.
(2)Der Kurator kann sich bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten vertreten lassen.
Rechtsprechung zu § 281 ABGB
18
Verweise in dieser Vorschrift
2
Verweise auf diese Vorschrift
1