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§ 281 ABGB – Besondere Rechte und Pflichten des Kurators

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte

(1)Der Kurator hat das Recht und die Pflicht, alle Tätigkeiten vorzunehmen, die zur Besorgung der übertragenen Angelegenheiten erforderlich sind. Der Kurator hat dabei die Interessen der vertretenen Person bestmöglich zu wahren.
(2)Der Kurator kann sich bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten vertreten lassen.
(3)In Vermögensangelegenheiten gelten § 258 Abs. 3 und 4 sowie § 259 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

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Rechtsprechung zu § 281 ABGB

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