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§ 523 ABGB – Klagerecht in Rücksicht der Servituten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Kurz erklärt

§ 523 ABGB regelt zwei Klagemöglichkeiten bei Servituten. Wer eine Dienstbarkeit behauptet, kann sie gegen den Eigentümer geltend machen und muss dafür den Erwerb der Servitut oder zumindest den Besitz als dingliches Recht beweisen. Umgekehrt kann sich der Eigentümer gegen eine angemaßte Servitut zur Wehr setzen, muss dann aber beweisen, dass sich jemand diese Servitut an seiner Sache unberechtigt angemaßt hat.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

In Ansehung der Servituten findet ein doppeltes Klagerecht Statt. Man kann gegen den Eigenthümer das Recht der Servitut behaupten; oder, der Eigenthümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Falle muß der Kläger die Erwerbung der Servitut oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechtes; im zweyten Falle muß er die Anmaßung der Servitut in seiner Sache beweisen.

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Rechtsprechung zu § 523 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.