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§ 540 ABGB – Erbunwürdigkeit wegen Beeinträchtigung des letzten Willens

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift

Wer absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat, etwa indem er ihn zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder arglistig verleitet, ihn an der Erklärung oder Änderung des letzten Willens gehindert oder einen bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist erbunwürdig, sofern der Verstorbene nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat. Er haftet für jeden einem Dritten dadurch zugefügten Schaden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 540 ABGB

8
2021-01-28
2004-10-13
1997-06-24
1984-05-15
1961-07-05
1951-01-17

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.