§ 543 ABGB – Beurteilung der Erbfähigkeit
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
(1)Die Erbfähigkeit muss im Zeitpunkt des Erbanfalls vorliegen. Eine später erlangte Erbfähigkeit ist unbeachtlich und berechtigt daher nicht, anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig zugekommen ist.
Rechtsprechung zu § 543 ABGB
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1979-11-14
1974-03-26
1974-03-26
1972-12-21
1969-05-13
1965-09-29
1951-09-22
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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