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§ 542 ABGB – Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat.

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Rechtsprechung zu § 542 ABGB

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2023-10-25
2021-05-26
2021-05-26
2007-05-03

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