§ 615 ABGB – Erlöschen der Ersatz- und Nacherbschaft
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
(1)Eine Ersatzerbschaft erlischt im Zweifel, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat. Eine Nacherbschaft erlischt, wenn kein berufener Nacherbe mehr vorhanden ist oder wenn sie unter einer aufschiebenden Bedingung errichtet wurde, die endgültig nicht eintreten kann.
(2)Das Recht eines Nacherben geht im Zweifel auch dann auf seine Erben über (§ 537 Abs. 1), wenn er den Eintritt des Nacherbfalls nicht erlebt.
Rechtsprechung zu § 615 ABGB
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2015-02-25
2012-10-17
2011-12-22
2011-12-22
2011-12-22
1985-04-24
1961-12-06
Verweise in dieser Vorschrift
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