§ 812 ABGB – Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Kurz erklärt
§ 812 ABGB erlaubt einem Gläubiger der Verlassenschaft, vor der Einantwortung zu beantragen, dass ein seiner Forderung entsprechender Teil der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben abgesondert, gerichtlich verwahrt oder von einem Kurator verwaltet wird, wenn seine Forderung durch Vermengung mit dem Erbenvermögen gefährdet wäre. Dadurch haftet der Erbe diesem Separationsgläubiger auch bei unbedingter Erbantrittserklärung nur mit der abgesonderten Verlassenschaft, den übrigen Gläubigern hingegen wie ein bedingt erbantrittserklärter Erbe. Die Absonderung kann durch angemessene Sicherheitsleistung, auch aus der Verlassenschaft, abgewendet oder aufgehoben werden, und ist von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben, wenn sie zu Unrecht bewilligt wurde, ihre Voraussetzungen weggefallen sind oder die Gläubiger ihre Ansprüche nicht unverzüglich betreiben.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.