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§ 812 ABGB – Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Kurz erklärt

§ 812 ABGB erlaubt einem Gläubiger der Verlassenschaft, vor der Einantwortung zu beantragen, dass ein seiner Forderung entsprechender Teil der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben abgesondert, gerichtlich verwahrt oder von einem Kurator verwaltet wird, wenn seine Forderung durch Vermengung mit dem Erbenvermögen gefährdet wäre. Dadurch haftet der Erbe diesem Separationsgläubiger auch bei unbedingter Erbantrittserklärung nur mit der abgesonderten Verlassenschaft, den übrigen Gläubigern hingegen wie ein bedingt erbantrittserklärter Erbe. Die Absonderung kann durch angemessene Sicherheitsleistung, auch aus der Verlassenschaft, abgewendet oder aufgehoben werden, und ist von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben, wenn sie zu Unrecht bewilligt wurde, ihre Voraussetzungen weggefallen sind oder die Gläubiger ihre Ansprüche nicht unverzüglich betreiben.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wenn die Forderung eines Gläubigers der Verlassenschaft durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben gefährdet wäre, kann der Gläubiger vor der Einantwortung beantragen, dass ein seiner Forderung entsprechender Teil der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben abgesondert, vom Gericht verwahrt oder von einem Kurator verwaltet wird, bis sein Anspruch berichtigt ist.
(2)In einem solchen Fall haftet der Erbe den Separationsgläubigern auch nach Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung nur mit der abgesonderten Verlassenschaft, den übrigen Gläubigern aber wie ein bedingt erbantrittserklärter Erbe.
(3)Die Absonderung kann durch eine angemessene Sicherheitsleistung des Erben, die auch der Verlassenschaft entnommen werden kann, abgewendet oder aufgehoben werden. Die Absonderung ist weiters von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben, wenn sie zu Unrecht bewilligt wurde, ihre Voraussetzungen weggefallen sind oder die Separationsgläubiger ihre Ansprüche nicht ohne Verzug gehörig betreiben.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 812 ABGB

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2026-06-01

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.