§ 829 ABGB – Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechzehntes Hauptstück – Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte
Jeder Theilhaber ist vollständiger Eigenthümer seines Antheiles. In so fern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben, oder die Nutzungen davon willkührlich und unabhängig verpfänden, vermachen, oder sonst veräußern (§. 361).
Rechtsprechung zu § 829 ABGB
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2023-01-25
2018-06-20
2016-12-07
2015-12-16
Verweise in dieser Vorschrift
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