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§ 830 ABGB – Rechnungslegung und Aufhebung der Gemeinschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechzehntes Hauptstück – Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 830 ABGB gibt jedem Miteigentümer das Recht, Rechnungslegung und Verteilung des Ertrages zu verlangen. In der Regel darf er auch die Aufhebung der Gemeinschaft fordern, jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen Teilhaber. Er muss daher einen den Umständen angemessenen, nicht gut vermeidbaren Aufschub hinnehmen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Jeder Theilhaber ist befugt, auf Ablegung der Rechnung und auf Vertheilung des Ertrages zu dringen. Er kann in der Regel auch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; doch nicht zur Unzeit, oder zum Nachtheile der Uebrigen. Er muß sich daher einen, den Umständen angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen.

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Rechtsprechung zu § 830 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.