§ 833 ABGB – Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache: a) In Rücksicht des Hauptstammes
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechzehntes Hauptstück – Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte
Kurz erklärt
§ 833 ABGB bestimmt, dass Besitz und Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache allen Miteigentümern gemeinsam zustehen. Bei Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstammes entscheidet die Mehrheit. Diese Mehrheit wird nicht nach der Anzahl der Personen, sondern nach dem Verhältnis ihrer Anteile an der Sache berechnet.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt allen Theilhabern insgesammt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach Verhältniß der Antheile der Theilnehmer gezählet werden.