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§ 833 ABGB – Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache: a) In Rücksicht des Hauptstammes

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechzehntes Hauptstück – Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte

Kurz erklärt

§ 833 ABGB bestimmt, dass Besitz und Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache allen Miteigentümern gemeinsam zustehen. Bei Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstammes entscheidet die Mehrheit. Diese Mehrheit wird nicht nach der Anzahl der Personen, sondern nach dem Verhältnis ihrer Anteile an der Sache berechnet.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt allen Theilhabern insgesammt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach Verhältniß der Antheile der Theilnehmer gezählet werden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 833 ABGB

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2023-04-19

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.