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§ 861 ABGB – Abschließung des Vertrages

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt

Kurz erklärt

Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Person erklärt, der anderen ein Recht zu übertragen, ihr etwas zu gestatten, zu geben, für sie etwas zu tun oder zu unterlassen, und diese das Versprechen gültig annimmt. Erst der übereinstimmende Wille beider Teile schließt den Vertrag. Solange Verhandlungen laufen oder das Versprechen noch nicht abgegeben oder nicht angenommen wurde, besteht kein Vertrag.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wer sich erkläret, daß er jemanden sein Recht übertragen, das heißt, daß er ihm etwas gestatten, etwas geben, daß er für ihn etwas thun, oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der Andere das Versprechen gültig an, so kommt durch den übereinstimmenden Willen beyder Theile ein Vertrag zu Stande. So lange die Unterhandlungen dauern, und das Versprechen noch nicht gemacht, oder weder zum voraus, noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag.

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Rechtsprechung zu § 861 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.