§ 874 ABGB – Haftung bei List oder Furcht
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift
In jedem Falle muß derjenige, welcher einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht bewirket hat, für die nachtheiligen Folgen Genugthuung leisten.
Rechtsprechung zu § 874 ABGB
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2025-11-26
Verweise auf diese Vorschrift
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