§ 880 ABGB – Unmöglichwerden des Vertragsgegenstandes
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift
Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Uebergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.
Rechtsprechung zu § 880 ABGB
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2009-10-29
2000-12-11
1996-09-18