Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 880a ABGB – Zusage der Leistung eines Dritten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift

Hat jemand einem andern eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 880a ABGB

12
2024-04-24
2014-09-17

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.