§ 936 ABGB – Von der Verabredung eines künftigen Vertrages
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt
Kurz erklärt
§ 936 ABGB regelt die Vorverabredung, künftig erst einen Vertrag abschließen zu wollen. Eine solche Abrede ist nur verbindlich, wenn sowohl der Zeitpunkt des Abschlusses als auch die wesentlichen Vertragsbestandteile bestimmt sind. Sie verliert ihre Verbindlichkeit, wenn sich die Umstände inzwischen so verändert haben, dass dadurch der ausdrücklich festgelegte oder aus den Umständen erkennbare Zweck vereitelt oder das Zutrauen einer der Parteien verloren wird. Die Erfüllung einer solchen Zusage muss spätestens innerhalb eines Jahres nach dem vereinbarten Zeitpunkt verlangt werden; geschieht dies nicht, erlischt das Recht darauf.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen, ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschließung, als die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, und die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind, daß dadurch der ausdrücklich bestimmte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt, oder das Zutrauen des einen oder andern Theiles verloren wird. Ueberhaupt muß auf die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahre nach dem bedungenen Zeitpuncte gedrungen werden; widrigen Falls ist das Recht erloschen.