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Europaius

§ 947 ABGB – Ausnahmen: 1) wegen Dürftigkeit

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Achtzehntes Hauptstück – Von Schenkungen

Kurz erklärt

§ 947 ABGB räumt dem Geschenkgeber, der später so dürftig wird, dass ihm der nötige Unterhalt fehlt, das Recht ein, jährlich die gesetzlichen Zinsen vom geschenkten Betrag vom Beschenkten zu fordern. Voraussetzung ist, dass die geschenkte Sache oder ihr Wert noch vorhanden ist und der Beschenkte nicht selbst in gleich dürftigen Umständen lebt. Sind mehrere Beschenkte vorhanden, haftet ein früherer Beschenkter nur insoweit, als die Beiträge der späteren Beschenkten zum Unterhalt nicht ausreichen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Geräth der Geschenkgeber in der Folge in solche Dürftigkeit, daß es ihm an dem nöthigen Unterhalte gebricht; so ist er befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, in so weit die geschenkte Sache, oder derselben Werth noch vorhanden ist, und ihm der nöthige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Aus mehrern Geschenknehmern ist der frühere nur in so weit verbunden, als die Beyträge der spätern zum Unterhalte nicht zureichen.

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Rechtsprechung zu § 947 ABGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.