§ 97 ABGB
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
Kurz erklärt
§ 97 ABGB gibt jenem Ehegatten, der auf die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses angewiesen ist, einen Anspruch gegen den über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten: Dieser muss alles unterlassen und alles vorkehren, damit der andere die Wohnung nicht verliert. Der Anspruch entfällt, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.