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Europaius

§ 78 GmbHG – Gesellschafterstellung im Verhältnis zur Gesellschaft

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter · nichtamtliche Überschrift

(1)Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint.
(2)Für die zur Zeit der Anmeldung des Überganges eines Geschäftsanteiles auf diesen rückständigen Leistungen ist der Erwerber zur ungeteilten Hand mit dem Rechtvorgänger verhaftet.
(3)Die Ansprüche der Gesellschaft wider den Rechtsvorgänger erlöschen binnen fünf Jahren vom Tage der Anmeldung des Erwerbers.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 78 GmbHG

10
2023-02-20
2021-10-20
2018-02-28
2009-10-16
2008-08-14
1999-01-26
1995-09-27

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.