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§ 133 StGB – Veruntreuung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 133 StGB bestraft, wer ein ihm anvertrautes Gut sich oder einem Dritten zueignet, um sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Grundstrafe: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Übersteigt der Wert des veruntreuten Gutes 5.000 Euro, drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe; bei einem Wert von mehr als 300.000 Euro reicht die Strafe von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 300 000 Euro veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 133 StGB

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2026-05-07
2026-04-07
2026-03-20
2026-02-10
2025-04-22
2025-02-24
2025-02-13

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.