§ 134 StGB – Unterschlagung
Kurz erklärt
Die Bestimmung stellt die Unterschlagung unter Strafe. Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Gut, das ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gelangt ist, unterschlägt. Übersteigt der Wert 5.000 Euro, drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, bei einem Wert über 300.000 Euro sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.
(3)Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als 300 000 Euro unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Rechtsprechung zu § 134 StGB
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2026-04-29
2026-04-21
2026-03-31
2026-03-27
2026-03-18
2025-03-26
2025-03-04
2025-03-03