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§ 144 StGB – Erpressung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 144 StGB stellt Erpressung unter Strafe: Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird bestraft, wenn er dabei beabsichtigt hat, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die Tat ist ausnahmsweise nicht rechtswidrig, wenn der Einsatz von Gewalt oder Drohung als Mittel zum angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerspricht.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 144 StGB

73
2025-04-25
2025-04-17
2025-03-24

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.