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§ 143 StGB – Schwerer Raub

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung regelt den schweren Raub. Strafbar ist, wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt; dafür drohen ein bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Wird durch die Gewalt jemand schwer verletzt, erhöht sich die Strafe auf fünf bis fünfzehn Jahre. Führt die Gewalt zu einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, beträgt die Strafe zehn bis zwanzig Jahre; führt sie zum Tod eines Menschen, drohen ebenfalls zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(2)Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (§ 84 Abs. 1), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 143 StGB

143
2026-05-07
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2026-01-13
2025-04-07
2025-04-07

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.