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§ 19 StGB – Geldstrafen

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 19 StGB legt fest, dass eine Geldstrafe in Tagessätzen bemessen wird und mindestens zwei Tagessätze beträgt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils und muss mindestens 4 Euro und höchstens 5.000 Euro betragen. Kann die Geldstrafe nicht eingebracht werden, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, wobei ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätzen entspricht. Der frühere Absatz 4 wurde aufgehoben und gilt nicht mehr.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.
(2)Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 4 Euro und höchstens mit 5 000 Euro festzusetzen.
(3)Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996 )

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Rechtsprechung zu § 19 StGB

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Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.