§ 277 StGB – Verbrecherisches Komplott
(1)Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (§ 75), einer erpresserischen Entführung (§ 102), einer Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), eines Sklavenhandels (§ 104), eines Raubes (§ 142), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 169, 171, 173, 176, 185 oder 186, eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217) oder einer nach den §§ 28a oder 31a des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlung verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder an den Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern.
Rechtsprechung zu § 277 StGB
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2025-02-10
2024-05-13
2023-01-02
2022-03-01
2022-01-20
2020-03-31
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 75Mord
- § 102Erpresserische Entführung
- § 103Überlieferung an eine ausländische Macht
- § 104Sklaverei
- § 142Raub
- § 151Versicherungsmißbrauch
- § 169Brandstiftung
- § 171Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
- § 173Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel
- § 176Vorsätzliche Gemeingefährdung
- § 185Luftpiraterie
- § 186Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt
- § 217Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
Verweise auf diese Vorschrift
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