§ 224a StGB – Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
Kurz erklärt
§ 224a StGB stellt unter Strafe, wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde von einer anderen Person übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, überlässt oder sonst besitzt. Voraussetzung ist der Vorsatz, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden soll. Als Strafe drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (§ 224) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.