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§ 278a StGB – Kriminelle Organisation

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 278a StGB bestraft, wer eine auf längere Zeit angelegte, unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich daran als Mitglied beteiligt. Voraussetzung ist, dass die Verbindung, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen, oder im Bereich sexueller Ausbeutung, Schlepperei oder unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial, radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und andere korrumpieren oder einschüchtern oder sich besonders gegen Strafverfolgung abschirmen will. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3), Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3,), 1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, 2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und 3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend. ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Paragraph 278, Absatz 4, gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 278a StGB

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