§ 289 StGB – Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
Kurz erklärt
§ 289 StGB stellt unter Strafe, wenn jemand als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache vor einer Verwaltungsbehörde falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet. Die Bestimmung gilt nicht in den Fällen des § 288 Abs. 3 und 4. Als Strafe sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vor.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Wer außer in den Fällen des § 288 Abs. 3 und 4 vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.