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§ 310 StGB – Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung bestraft Beamte oder ehemalige Beamte, die eine ihnen ausschließlich kraft ihres Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene, gesetzlich geheim zu haltende Tatsache offenbaren oder verwerten und dadurch ein öffentliches oder überwiegendes berechtigtes privates Interesse gefährden, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, sofern keine strengere Strafbestimmung greift. Gleich bestraft wird, auch nach Ausscheiden aus Amt oder Dienst, wer als Organwalter, Europol-Bediensteter, Verbindungsbeamter oder besonders zur Geheimhaltung Verpflichteter entsprechende Tatsachen offenbart oder verwertet, wenn dies geeignet ist, ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse zu verletzen. Betrifft die Offenbarung verfassungsgefährdende Tatsachen, ist nur bei Schädigungs- oder Nachteilsabsicht zu bestrafen; irrtümliche Annahme befreit nicht von Strafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der eine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Tatsache offenbart oder verwertet, obwohl er zu deren Geheimhaltung gesetzlich verpflichtet ist, und dadurch ein öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse im Sinn von § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024 , in der jeweils geltenden Fassung, gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der eine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Tatsache offenbart oder verwertet, obwohl er zu deren Geheimhaltung gesetzlich verpflichtet ist, und dadurch ein öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, in der jeweils geltenden Fassung, gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2014 )
(2a)Ebenso ist zu bestrafen, wer - sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis - als Organwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Art. 32 Abs. 2 des Europol-Übereinkommens, BGBl. III Nr. 123/1998 ) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
(3)Betrifft die Offenbarung nach Abs. 1 oder Abs. 2a verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3), so ist der Täter nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

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Rechtsprechung zu § 310 StGB

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2026-04-30
2026-02-02
2025-05-27
2025-05-27
2025-05-13
2025-01-17

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.