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§ 89 StGB – Gefährdung der körperlichen Sicherheit

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung stellt unter Strafe, wer vorsätzlich, grob fahrlässig oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 genannten Umständen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 89 StGB

153
2026-06-03
2026-05-21
2026-05-13
2026-05-07
2026-05-05
2026-04-10
2026-03-16

Verweise in dieser Vorschrift

2

Verweise auf diese Vorschrift

11

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.