§ 89 StGB – Gefährdung der körperlichen Sicherheit
Kurz erklärt
Die Bestimmung stellt unter Strafe, wer vorsätzlich, grob fahrlässig oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 genannten Umständen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Rechtsprechung zu § 89 StGB
153
2026-06-03
2026-05-21
2026-05-13
2026-05-07
2026-05-05
2026-04-29
2026-04-10
2026-03-16
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 21Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
- § 131Räuberischer Diebstahl
- § 140Gewaltanwendung eines Wilderers
- § 142Raub
- § 169Brandstiftung
- § 171Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
- § 173Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel
- § 176Vorsätzliche Gemeingefährdung
- § 177Fahrlässige Gemeingefährdung
- § 187Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr
- § 201Vergewaltigung