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§ 85 StGB – Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung bestraft, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine schwere Dauerfolge herbeiführt, nämlich dauernden oder langwierigen Verlust oder schwere Schädigung von Sprache, Sehvermögen, Gehör oder Fortpflanzungsfähigkeit, erhebliche Verstümmelung oder auffallende Verunstaltung, Verstümmelung oder Verletzung der Genitalien mit nachhaltiger Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens, oder schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit. Strafe nach Abs. 1 sechs Monate bis fünf Jahre. Wer hingegen vorsätzlich eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung begeht und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine solche Dauerfolge herbeiführt, wird nach Abs. 2 mit ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit 1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit, 2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung, 2a. eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder 3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten, herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 85 StGB

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2026-04-24
2026-02-17
2026-02-17
2025-05-07
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2025-04-23
2025-04-23
2025-03-27

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.