§ 85 StGB – Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
Kurz erklärt
Die Bestimmung bestraft, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine schwere Dauerfolge herbeiführt, nämlich dauernden oder langwierigen Verlust oder schwere Schädigung von Sprache, Sehvermögen, Gehör oder Fortpflanzungsfähigkeit, erhebliche Verstümmelung oder auffallende Verunstaltung, Verstümmelung oder Verletzung der Genitalien mit nachhaltiger Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens, oder schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit. Strafe nach Abs. 1 sechs Monate bis fünf Jahre. Wer hingegen vorsätzlich eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung begeht und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine solche Dauerfolge herbeiführt, wird nach Abs. 2 mit ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 85 StGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 64Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft…
- § 87Absichtliche schwere Körperverletzung
- § 90Einwilligung des Verletzten
- § 92Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen
- § 107bFortgesetzte Gewaltausübung
- § 131Räuberischer Diebstahl
- § 140Gewaltanwendung eines Wilderers
- § 143Schwerer Raub
- § 312Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen
- § 312aFolter
- § 321aVerbrechen gegen die Menschlichkeit
- § 321bKriegsverbrechen gegen Personen