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§ 226 ZPO – Klage

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Erster Titel – Klage, Klagebeantwortung, vorbereitendes Verfahren und Streitverhandlung

Kurz erklärt

Die Klage ist mittels vorbereitenden Schriftsatzes einzubringen und muss ein bestimmtes Begehren enthalten. Die Tatsachen, auf die sich der Anspruch in Haupt- und Nebensachen gründet, sind einzeln kurz und vollständig anzugeben, ebenso die Beweismittel genau zu bezeichnen, mit denen diese Behauptungen bei der Verhandlung nachgewiesen werden sollen. Hängt Zuständigkeit oder Besetzung des Gerichts vom Streitwert ab und lautet die Klage nicht auf eine Geldsumme, sind Angaben zum Wert des Streitgegenstandes aufzunehmen. Betrifft die Klage Handelsgerichtsbarkeit bei einem Gerichtshof mit allgemeiner und besonderer Zuständigkeit, ist in der Klage ersichtlich zu machen, dass die Verhandlung vor dem Handelssenat beantragt wird. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die mittels vorbereitenden Schriftsatzes anzubringende Klage hat ein bestimmte Begehren zu enthalten, die Thatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben, und ebenso die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweise seiner thatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt.
(2)Wenn die Zuständigkeit oder die Besetzung (§ 7a der Jurisdiktionsnorm) des angerufenen Gerichtes vom Werte des Streitgegenstandes abhängt und die Klage nicht auf eine Geldsumme gerichtet ist, sind in die Klage auch auf die erforderlichen Angaben über den Wert des Streitgegenstandes aufzunehmen. Wenn die Klage einen Gegenstand der Handelsgerichtsbarkeit betrifft, jedoch bei einem Gerichtshofe angebracht wird, welchem nicht nur diese besondere, sondern auch die allgemeine Gerichtsbarkeit zusteht, so ist bei der Bezeichnung des Gerichtes ersichtlich zu machen, dass die Verhandlung der Rechtssache vor dem Handelssenate beantragt wird.
(3)Im übrigen sind auf die Klageschrift die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 226 ZPO

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