§ 226 ZPO – Klage
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Erster Titel – Klage, Klagebeantwortung, vorbereitendes Verfahren und Streitverhandlung
Kurz erklärt
Die Klage ist mittels vorbereitenden Schriftsatzes einzubringen und muss ein bestimmtes Begehren enthalten. Die Tatsachen, auf die sich der Anspruch in Haupt- und Nebensachen gründet, sind einzeln kurz und vollständig anzugeben, ebenso die Beweismittel genau zu bezeichnen, mit denen diese Behauptungen bei der Verhandlung nachgewiesen werden sollen. Hängt Zuständigkeit oder Besetzung des Gerichts vom Streitwert ab und lautet die Klage nicht auf eine Geldsumme, sind Angaben zum Wert des Streitgegenstandes aufzunehmen. Betrifft die Klage Handelsgerichtsbarkeit bei einem Gerichtshof mit allgemeiner und besonderer Zuständigkeit, ist in der Klage ersichtlich zu machen, dass die Verhandlung vor dem Handelssenat beantragt wird. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.