Schutz gegen üble Nachrede und Ehrverletzung
Ehrverletzende Äußerungen können strafbar sein (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) und zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz auslösen. Wahre Tatsachenbehauptungen und zulässige Meinungsäußerungen sind abzugrenzen von unwahren, ehrverletzenden Behauptungen.
Das Wichtigste auf einen Blick
Rechtsgrundlage
Rechtsgebiet
Ehrschutz (StGB, BGB)
Schritte
Rechtsprechung
1
Stand
08.07.2026
Was tun
- Die konkrete Äußerung, Zeit, Ort und Zeugen dokumentieren.
- Abgrenzen, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung handelt.
- Zur Unterlassung auffordern und ggf. Widerruf verlangen.
- Strafantrag prüfen und zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.
Worauf achten
- Zulässige Meinungsäußerungen und wahre Tatsachen sind grundsätzlich hinzunehmen.
- Für Beleidigungsdelikte ist häufig ein fristgebundener Strafantrag erforderlich.
- Der Nachweis der ehrverletzenden Äußerung obliegt dem Betroffenen.
Rechtsgrundlage
2
Dieses Gesetzbuch regelt, welche Handlungen in Deutschland strafbar sind und welche Rechtsfolgen diese Taten haben.
Dieses Gesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), ist ein grundlegendes deutsches Gesetz, das weite Bereiche des Zivilrechts regelt.
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
1
Vorwurf der üblen Nachrede im arbeitsrechtlichen Kontext
Häufige Fragen
2
Kann ich gegen Beleidigungen vorgehen?
Ja, mit Unterlassungs- und ggf. Widerrufsansprüchen sowie über einen Strafantrag bei Beleidigungsdelikten.
Ist jede negative Äußerung strafbar?
Nein. Zulässige Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich hinzunehmen.
Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen
6
Zivilprozess · Mahnverfahren (ZPO)
Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG)
Mietrecht (BGB)
Zwangsvollstreckung (ZPO)
Arbeitsrecht · Kündigungsschutz (KSchG)
Kaufrecht · Gewährleistung (BGB)