📄 Gesetzestext
ZApprOZApprO2019-07-08BGBl I2019, 933Approbationsordnung für Zahnärzte und ZahnärztinnenStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360 (+++ Textnachweis ab: 1.10.2020 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 2, § 82 Abs. 4 Satz 1, § 123 Abs. 4 u. 6, § 128 Abs. 4 u. 6 +++)
ZApprOInhaltsübersichtAbschnitt 1Zahnärztliche Ausbildung§ 1Ziele§ 2Gliederung und Dauer§ 3Inhalt und Organisation des Studiums der Zahnmedizin§ 4Studienordnung§ 5Unterrichtsveranstaltungen§ 6Vorlesungen§ 7Praktische Übungen§ 8Seminare§ 9Gegenstandsbezogene Studiengruppen§ 10Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung§ 11Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung§ 12Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen§ 13Ausbildung in erster Hilfe§ 14Pflegedienst§ 15Famulatur§ 16Fachkunde im Strahlenschutz
Abschnitt 2Zahnärztliche PrüfungUnterabschnitt 1Allgemeine Prüfungsbestimmungen§ 17Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle§ 18Zuständige Stelle§ 19Antrag auf Zulassung§ 20Antragsunterlagen§ 21Versagung der Zulassung§ 22Nachteilsausgleich§ 23Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen§ 24Notenstufen§ 25Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche§ 26Rücktritt von der Prüfung§ 27Versäumnis
Unterabschnitt 2Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung§ 28Zeitpunkt der Prüfung§ 29Art der Prüfung§ 30Prüfungstermine§ 31Ladung zu den Prüfungsterminen§ 32Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung§ 33Prüfungskommission§ 34Durchführung§ 35Anwesenheit weiterer Personen§ 36Bewertung§ 37Bestehen§ 38Wiederholung§ 39Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung§ 40Zeugnis§ 41Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung
Unterabschnitt 3Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung§ 42Zeitpunkt der Prüfung§ 43Art der Prüfung§ 44Prüfungstermine§ 45Ladung zu den Prüfungsterminen§ 46Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung§ 47Praktisches Prüfungselement§ 48Mündliches Prüfungselement§ 49Prüfungskommission§ 50Durchführung§ 51Anwesenheit weiterer Personen§ 52Bewertung§ 53Bestehen§ 54Wiederholung§ 55Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung§ 56Zeugnis§ 57Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung
Unterabschnitt 4Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung§ 58Zeitpunkt der Prüfung§ 59Art der Prüfung§ 60Prüfungstermine§ 61Ladung zu den Prüfungsterminen§ 62Inhalt des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung§ 63Mündlich-praktischer Teil§ 64Praktisches Prüfungselement§ 65Mündliches Prüfungselement§ 66Prüfungskommission für den mündlich-praktischen Teil§ 67Durchführung des mündlich-praktischen Teils§ 68Anwesenheit weiterer Personen beim mündlich-praktischen Teil§ 69Bewertung des mündlich-praktischen Teils§ 70Bestehen des mündlich-praktischen Teils§ 71Note für den mündlich-praktischen Teil§ 72Inhalt des schriftlichen Teils§ 73Durchführung des schriftlichen Teils§ 74Bestehen des schriftlichen Teils§ 75Bewertung des schriftlichen Teils§ 76Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils§ 77Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung§ 78Wiederholung§ 79Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung§ 80Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung§ 81Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
Abschnitt 3Modellstudiengang§ 82Modellstudiengang
Abschnitt 4Die ApprobationUnterabschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 83Antrag auf Approbation§ 84Antragsunterlagen§ 85Bestätigung des Antragseingangs§ 86Entscheidung über den Antrag§ 87Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede§ 88Approbationsurkunde
Unterabschnitt 2Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde§ 89Art der Prüfung§ 90Prüfungstermine§ 91Ladung zu den Prüfungsterminen§ 92Inhalt der Eignungsprüfung§ 93Schriftlicher Abschnitt§ 94Mündlicher Abschnitt§ 95Praktischer Abschnitt§ 96Prüfungskommission§ 97Durchführung der Eignungsprüfung§ 98Anwesenheit weiterer Personen§ 99Bestehen§ 100Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche§ 101Rücktritt von der Prüfung§ 102Versäumnis§ 103Wiederholung
Unterabschnitt 3Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde§ 104Art der Prüfung§ 105Prüfungstermine§ 106Ladung zu den Prüfungsterminen§ 107Inhalt der Kenntnisprüfung§ 108Schriftlicher Abschnitt§ 109Mündlicher Abschnitt§ 110Praktischer Abschnitt§ 111Prüfungskommission§ 112Durchführung der Kenntnisprüfung§ 113Anwesenheit weiterer Personen§ 114Bestehen§ 115Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche§ 116Rücktritt von der Prüfung§ 117Versäumnis§ 118Wiederholung
Abschnitt 5Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der ZahnheilkundeUnterabschnitt 1Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde§ 119Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis§ 120Antragsunterlagen§ 121Bestätigung des Antragseingangs§ 122Entscheidung über den Antrag§ 123Verlängerung der Erlaubnis
Unterabschnitt 2Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde§ 124Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis§ 125Antragsunterlagen§ 126Bestätigung des Antragseingangs§ 127Entscheidung über den Antrag§ 128Verlängerung der Erlaubnis
Unterabschnitt 3Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde§ 129Antrag auf Erteilung der Erlaubnis§ 130Antragsunterlagen§ 131Bestätigung des Antragseingangs§ 132Entscheidung über den Antrag
Abschnitt 6Übergangsregelungen§ 133Anwendung bisherigen Rechts§ 134Abweichende Regelungen für die Prüfungen§ 135Übergangsbestimmungen
Anlage 1Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen istAnlage 2Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen istAnlage 3Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen istAnlage 4Weitere Unterrichtsveranstaltungen, für die eine erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen istAnlage 5BescheinigungAnlage 6Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen PrüfungAnlage 7Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen PrüfungAnlage 8Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen PrüfungAnlage 9WahlfächerAnlage 10Zeugnis über den PflegedienstAnlage 11Zeugnis über die FamulaturAnlage 12Nachweis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz nach der StrahlenschutzverordnungAnlage 13Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen PrüfungAnlage 14Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen PrüfungAnlage 15Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen PrüfungAnlage 16Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen PrüfungAnlage 17Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen PrüfungAnlage 18Zeugnis über die Zahnärztliche PrüfungAnlage 19Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im StrahlenschutzAnlage 20ApprobationsurkundeAnlage 21Niederschrift über die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der ZahnheilkundeAnlage 22Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der ZahnheilkundeAnlage 23Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der ZahnheilkundeAnlage 24Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der ZahnheilkundeAnlage 25Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZApprO010Abschnitt 1Zahnärztliche Ausbildung
ZApprO§ 1Ziele(1) Ziel der zahnärztlichen Ausbildung ist der Zahnarzt und die Zahnärztin, der oder die wissenschaftlich und praktisch in der Zahnmedizin ausgebildet und zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung der Zahnheilkunde, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist.
(2) Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern, die für die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Sie wird auf wissenschaftlicher Grundlage durchgeführt. Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt die Grundsätze einer evidenzbasierten Bewertung medizinischer und zahnmedizinischer Verfahren. Die zahnärztliche Ausbildung beinhaltet auch Gesichtspunkte zahnärztlicher Gesprächsführung sowie zahnärztlicher Qualitätssicherung. Sie fördert die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Zahnärzten und Zahnärztinnen und mit Ärzten und Ärztinnen sowie mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens.
(3) Das Erreichen des in Absatz 1 genannten Ziels muss von der Universität oder der gleichgestellten Hochschule (Universität) regelmäßig und systematisch bewertet werden.
ZApprO§ 2Gliederung und Dauer(1) Die zahnärztliche Ausbildung umfasst 1.ein Studium der Zahnmedizin an einer Universität in einem Umfang von 5 000 Stunden und mit einer Dauer von fünf Jahren,2.eine Ausbildung in erster Hilfe,3.einen Pflegedienst von einem Monat,4.eine Famulatur von vier Wochen und5.die Zahnärztliche Prüfung.
(2) Die Zahnärztliche Prüfung besteht aus 1.dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung,2.dem Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung und3.dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt fünf Jahre und sechs Monate.
ZApprO§ 3Inhalt und Organisation des Studiums der Zahnmedizin(1) Die Universität bietet ein Studium der Zahnmedizin an, durch das das in § 1 Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird und das es den Studierenden ermöglicht, die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben.
(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und, sofern zweckmäßig, problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten haben fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die zahnmedizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren.
(3) Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden.
(4) Sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist das Studium an Lernergebnissen orientiert in Modulen zu organisieren. Jedem Modul sind Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen zuzurechnen.
ZApprO§ 4StudienordnungDie Universität regelt in einer Studienordnung, 1.an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Studierenden erfolgreich teilzunehmen haben,2.das Nähere zu den Anforderungen an die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung und3.dass die Studierenden an den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Unterrichtsveranstaltungen erfolgreich und regelmäßig teilzunehmen haben.
ZApprO§ 5Unterrichtsveranstaltungen(1) Im Studium der Zahnmedizin haben die Universitäten folgende Unterrichtsveranstaltungen anzubieten: 1.Vorlesungen,2.praktische Übungen und3.Seminare.Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsveranstaltungen anbieten, zum Beispiel gegenstandsbezogene Studiengruppen.
(2) Die Universitäten müssen mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen anbieten.
(3) Die Teilnahme an den in Anlage 2 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich. Die Teilnahme an den in Anlage 3 Nummer 1 bis 5 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich.
(4) Die Universitäten evaluieren die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig anonymisiert auf ihren Erfolg. Sie geben die Ergebnisse der Evaluation öffentlich bekannt.
ZApprO§ 6Vorlesungen(1) Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.
(2) Die praktischen Übungen, Seminare und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sind durch Vorlesungen systematisch vorzubereiten oder zu begleiten.
ZApprO§ 7Praktische Übungen(1) Die praktischen Übungen umfassen 1.Praktika,2.den Unterricht am Patienten oder an der Patientin und3.die Behandlung des Patienten oder der Patientin.
(2) In den praktischen Übungen bearbeiten die Studierenden eigenständig praktische Aufgaben unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Die praktischen Übungen erfordern eine ständige Betreuung der Studierenden. Bei den praktischen Übungen haben die Universitäten zu gewährleisten, dass der Lehrstoff praktisch vermittelt wird. Sofern es der Lehrstoff erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
(3) Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der zahnärztlichen Behandlungspraxis ausrichten. Dabei steht zunächst die Unterweisung an gesunden Strukturen, in Diagnostik und in Prävention und dann entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Studierenden die Behandlung des Patienten oder der Patientin im Vordergrund.
(4) Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft an einem Patienten oder einer Patientin tätig zu werden, sofern dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten oder der Patientin durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim Unterricht an einem Patienten oder an einer Patientin darf die ausbildende Lehrkraft jeweils nur eine Gruppe von höchstens sechs Studierenden gleichzeitig unmittelbar an dem Patienten oder an der Patientin ausbilden. Bei der Behandlung eines Patienten oder einer Patientin durch die Studierenden darf die ausbildende Lehrkraft höchstens drei behandelnde Studierende gleichzeitig betreuen.
(5) Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und dass sie sie in der Praxis anzuwenden wissen.
ZApprO§ 8Seminare(1) In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Seminare sind darauf ausgerichtet, den Studierenden wichtige medizinische und zahnmedizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten und Patientinnen. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
(2) Die Studierenden haben in den Seminaren durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen und zahnmedizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen.
(3) Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde. In diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(4) In Verbindung mit Seminaren sollen die Universitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.
(5) Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben, und in der Lage sind, dies darzustellen.
ZApprO§ 9Gegenstandsbezogene Studiengruppen(1) Gegenstandsbezogene Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
(2) Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder von Lehrkräften geleitet, die von der Universität beauftragt sind.
(3) Sofern eine Universität gegenstandsbezogene Studiengruppen anbietet, soll sie in Verbindung mit diesen gegenstandsbezogenen Studiengruppen auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.
(4) Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.
ZApprO§ 10Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung(1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der Universität angebotene Wahlfächer ableisten.
(2) Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach nach Absatz 1 ableistet, werden die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 aufgenommen.
ZApprO§ 11Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung(1) Die Studierenden haben bis zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ein weiteres Wahlfach abzuleisten.
(2) Sie können aus den von der Universität angebotenen Wahlfächern frei wählen. Anlage 9 enthält eine beispielhafte Aufzählung möglicher Wahlfächer.
(3) Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 aufgenommen.
ZApprO§ 12Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den UnterrichtsveranstaltungenDie Universitäten bescheinigen den Studierenden ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen, die in § 5 Absatz 2 genannt sind, nach dem Muster der Anlage 5 oder nach dem Muster der Anlagen 6, 7 oder 8 (zusammenfassende Bescheinigungen).
ZApprO§ 13Ausbildung in erster Hilfe(1) Die Ausbildung in erster Hilfe soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in erster Hilfe vermitteln.
(2) Die Ausbildung in erster Hilfe ist vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.
(3) Die Ausbildung in erster Hilfe ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.
(4) Der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe kann insbesondere durch folgende Bescheinigungen erfolgen: 1.eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes e. V., der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. oder des Malteser Hilfsdienstes e. V.,2.das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist,3.eine Bescheinigung über die Ausbildung als Pflegediensthelfer oder Schwesternhelferin oder eine Bescheinigung über eine Sanitätsausbildung,4.eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, über die Ausbildung in erster Hilfe,5.eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle über die Ausbildung in erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist.
ZApprO§ 14Pflegedienst(1) Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen.
(2) Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist. Als Nachweis stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung dem Studienanwärter oder der Studienanwärterin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 aus.
(3) Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.
(4) Der Pflegedienst dauert einen Monat.
(5) Auf den Pflegedienst sind anzurechnen: 1.eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr,2.eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,3.eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,4.eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.
(6) Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen hat: 1.eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder Hebamme,2.eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,3.eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,4.eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege,5.eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,6.eine Ausbildung in der Altenpflege,7.eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau oder8.eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Studierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung einen Krankenpflegedienst von mindestens einem Monat absolviert hat.
(7) Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst kann angerechnet werden, wenn er den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Eine im Ausland abgeleistete pflegerische Tätigkeit oder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Absatz 5 genannten Tätigkeiten oder mit den in Absatz 6 genannten Ausbildungen vergleichbar ist.
(8) Die Ableistung des Pflegedienstes ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.
ZApprO§ 15Famulatur(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit auf verschiedenen zahnärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu machen, ohne dass die Studierenden bereits selbständig an dem Patienten oder an der Patientin tätig werden.
(2) Die Famulatur darf nur unter der Aufsicht und Leitung einer Person durchgeführt werden, die die Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin besitzt und selbst an dem Patienten oder an der Patientin praktisch zahnärztlich tätig ist. Die Universität schließt mit fachlich und persönlich geeigneten Zahnärzten und Zahnärztinnen Vereinbarungen über die Durchführung der Famulatur. Als Nachweis stellt die Person, unter deren Aufsicht und Leitung die Famulatur abgeleistet wurde, dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 aus.
(3) Die Famulatur ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, können die Famulatur erst nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen beginnen, die nach Anlage 1 Nummer 9 und 10 vorgeschrieben sind.
(4) Die Famulatur ist ganztägig abzuleisten. Sie dauert insgesamt vier Wochen. Die Famulatur ist mindestens zwei Wochen bei demselben Zahnarzt oder bei derselben Zahnärztin abzuleisten.
(5) Eine im Ausland abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht.
(6) Die Ableistung der Famulatur ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.
ZApprO§ 16Fachkunde im Strahlenschutz(1) Mit Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird die Fachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen und Fernröntgenaufnahmen des Schädels erworben, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde zuvor nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) festgestellt hat, dass die Universität die für dieses Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung (Sachkunde) im Strahlenschutz sowie das erforderliche theoretische Wissen im Strahlenschutz in dem Radiologischen Praktikum nach Anlage 3 Nummer 6 vermittelt und dass die Qualifikation des Lehrpersonals und die Ausstattung der Universität eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung in dem Radiologischen Praktikum und den Behandlungskursen gewährleisten.
(2) Mit dem Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels kann erst nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an dem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes anerkannten Radiologischen Praktikum nach Anlage 3 Nummer 6 begonnen werden. Inhalt und Umfang der zu erwerbenden Sachkunde richten sich nach den Vorgaben zur Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte bei der Untersuchung mit Röntgenstrahlung gemäß der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 (GMBl 2006 S. 415), die zuletzt durch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 27. Juni 2012 – RS II 4 – 11603/01 (GMBl 2012 S. 724) geändert worden ist.
ZApprO020Abschnitt 2Zahnärztliche Prüfung
ZApprO020010Unterabschnitt 1Allgemeine Prüfungsbestimmungen
ZApprO§ 17Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen StelleDie Länder richten zuständige Stellen ein, vor denen die Zahnärztliche Prüfung abgelegt wird.
ZApprO§ 18Zuständige Stelle(1) Der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vollständig vor der zuständigen Stelle desjenigen Landes abgelegt, in dem der oder die Studierende im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zu dem jeweiligen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Zahnmedizin studiert oder zuletzt Zahnmedizin studiert hat.
(2) Bei Studierenden, die eine Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach § 23 Absatz 1 beantragt haben, gilt § 23 Absatz 3 entsprechend, sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben ist.
(3) Muss ein Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wiederholt werden, ist dieser vollständig vor der zuständigen Stelle des Landes abzulegen, bei der dieser Abschnitt nicht bestanden worden ist.
(4) Die Entscheidung über Ausnahmen von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 trifft auf Antrag die zuständige Stelle des Landes, bei der der oder die Studierende den jeweiligen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ablegen, fortsetzen oder wiederholen will, im Benehmen mit der nach den Absätzen 1, 2 oder 3 zuständigen Stelle.
(5) Die zuständige Stelle des Landes kann Aufgaben, die ihr nach dieser Verordnung bei der Durchführung der mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungen obliegen, einer oder mehreren von ihr zu bestellenden beauftragten Personen an der Universität übertragen. Die von der zuständigen Stelle beauftragten Personen und die für sie zu bestellenden Vertretungen sollen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. Die Universitäten stellen sicher, dass die mündliche und die mündlich-praktischen Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen. Sofern wesentliche Aufgaben von der zuständigen Stelle auf eine oder mehrere Personen an der Universität oder Hochschule übertragen werden, sind die damit verbundenen Kosten und Personalwirkungen von der zuständigen Stelle zu kompensieren.
ZApprO§ 19Antrag auf Zulassung(1) Der Antrag auf Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Antrag auf Zulassung kann frühestens in dem Semester gestellt werden, das in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Der Antrag muss der nach § 18 zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.
ZApprO§ 20Antragsunterlagen(1) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen: 1.ein Identitätsnachweis,2.der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,3.das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,4.die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 1 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,5.der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe und6.das Zeugnis über den Pflegedienst.Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 5 darf bei Antragstellung nicht älter als drei Jahre sein. Sofern die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln. Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 4 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen: 1.ein Identitätsnachweis,2.das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,3.die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 2 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und4.das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung.Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln. Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen: 1.ein Identitätsnachweis,2.das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,3.die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 3 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen an den in Anlage 4 genannten Fächern und Querschnittsbereichen,4.der Nachweis nach dem Muster der Anlage 12 über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels,5.das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und6.das Zeugnis über die Famulatur.Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln. Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen.
(4) Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen. Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genannten Fächern und Querschnittsbereichen beizufügen.
ZApprO§ 21Versagung der Zulassung(1) Die Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist zu versagen, wenn 1.der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,2.der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,3.die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,4.der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht wiederholt werden darf oder5.der oder die Studierende nicht prüfungsfähig ist.
(2) Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit des oder der Studierenden bestehen, kann die nach § 18 zuständige Stelle verlangen, dass ihr der oder die Studierende eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
(3) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 nicht zu versagen, wenn 1.der oder die Studierende unverzüglich einen wichtigen Grund für die versäumte Handlung glaubhaft macht,2.der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des oder der Studierenden noch zulässt und3.die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt wird.
ZApprO§ 22Nachteilsausgleich(1) Einem oder einer Studierenden mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung eines Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder eines Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Behinderung oder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung hat. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zu dem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung beantragt worden ist.
(3) Die nach § 18 zuständige Stelle kann für die Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsausgleich verlangen, dass der oder die Studierende ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen vorlegt. Wird die Vorlage eines ärztlichen Attests oder anderer geeigneter Unterlagen verlangt, kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den anderen Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder der Beeinträchtigung hervorgeht.
(4) In welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist, bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
ZApprO§ 23Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in einem dem zahnmedizinischen Studiengang verwandten Studiengang an Universitäten oder Hochschulen im Geltungsbereich dieser Verordnung oder im Studiengang Zahnmedizin oder einem diesem verwandten Studiengang an Universitäten oder Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erbracht worden sind, erkennt die nach Absatz 3 zuständige Stelle auf Antrag ganz oder teilweise an, es sei denn, es besteht ein wesentlicher Unterschied zu den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen.
(2) Nicht anerkannt werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen, 1.die das Studium abschließen oder2.die bereits Gegenstand einer Prüfung im Geltungsbereich dieser Verordnung waren und endgültig nicht bestanden worden sind.
(3) Zuständig für die Anerkennung ist die zuständige Stelle des Landes, in dem die antragstellende Person für das Studium der Zahnmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei antragstellenden Personen, die für das Studium der Zahnmedizin bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht eingeschrieben oder zugelassen sind, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem die antragstellende Person geboren ist. Ergibt sich nach den Sätzen 1 und 2 keine Zuständigkeit, ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
(+++ § 23 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 18 Abs. 2 +++)
ZApprO§ 24NotenstufenFür die Noten in den verschiedenen Abschnitten der Zahnärztlichen Prüfung werden folgende Notenstufen festgelegt: 1.„sehr gut“ (1) für eine hervorragende Leistung,2.„gut“ (2) für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,3.„befriedigend“ (3) für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,4.„ausreichend“ (4) für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
ZApprO§ 25Ordnungsverstöße, TäuschungsversucheDie nach § 18 zuständige Stelle kann einen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder den mündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung für nicht bestanden erklären, wenn der oder die Studierende 1.diesen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder ein Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung in erheblichem Maße gestört hat oder2.in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung einen Täuschungsversuch begangen hat.
ZApprO§ 26Rücktritt von der Prüfung(1) Tritt ein Studierender oder eine Studierende nach seiner oder ihrer Zulassung von einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, einem Prüfungsteil, einer mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder von einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung zurück, so hat er oder sie die Gründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Mitteilung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(2) Genehmigt die nach § 18 zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der oder die Studierende, die Gründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als nicht bestanden.
ZApprO§ 27Versäumnis(1) Ein Studierender oder eine Studierende hat einen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder den mündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, wenn er oder sie 1.den Prüfungstermin in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung versäumt,2.die Prüfung in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung unterbricht oder3.die Aufsichtsarbeit im schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2) Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des oder der Studierenden vor, so gilt der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als nicht unternommen. Der oder die Studierende hat die Gründe für sein oder ihr Verhalten unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Mitteilung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(3) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 18 zuständige Stelle. Die nach § 18 zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die nach § 18 zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
ZApprO020020Unterabschnitt 2Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
ZApprO§ 28Zeitpunkt der PrüfungDer Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt.
ZApprO§ 29Art der Prüfung(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündliche Prüfung.
(2) Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, legen die mündliche Prüfung nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik ab.
ZApprO§ 30Prüfungstermine(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Universität fest.
ZApprO§ 31Ladung zu den PrüfungsterminenDie nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
ZApprO§ 32Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst: 1.die Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie,2.die Fächergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie,3.die Fächergruppe Physiologie, Physik und4.das Fach Zahnmedizinische Propädeutik.
(2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere 1.die Grundsätze und Grundlagen der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik beherrscht,2.in der Lage ist, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik für zahnmedizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen sowie3.die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(3) Der oder die Studierende wird in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(4) In den Fächergruppen und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik finden jeweils gesonderte Prüfungsgespräche statt. An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. Die Prüfungsgespräche finden für jeden Studierenden und jede Studierende in einem engen zeitlichen Zusammenhang von höchstens vier Wochen statt.
(5) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.
(6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen der jeweiligen Fächergruppe oder des Faches Zahnmedizinische Propädeutik und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
ZApprO§ 33Prüfungskommission(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. Dabei ist für jede Fächergruppe und das Fach Zahnmedizinische Propädeutik eine andere prüfende Person zu bestellen. Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein.
(4) In den Prüfungsterminen ist die jeweils prüfende Person anwesend.
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündliche Prüfung und kann selbst prüfen. Sie ist berechtigt, der Prüfung in den Fächergruppen und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik beizuwohnen.
ZApprO§ 34Durchführung(1) In einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestimmt für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium des Faches Zahnmedizinische Propädeutik oder eines Faches der jeweiligen Fächergruppe oder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder einem Fach der jeweiligen Fächergruppe verwandt ist, verfügen. Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.
(3) Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein: 1.der Gegenstand der Prüfung,2.der Verlauf der Prüfung,3.das Prüfungsergebnis und4.schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen.
ZApprO§ 35Anwesenheit weiterer Personen(1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen entsenden.
(2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person hat jeweils bis zu fünf bereits zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu gestatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studierenden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein.
(3) Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht anwesend sein.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden.
ZApprO§ 36Bewertung(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfenden Personen der jeweiligen Fächergruppe oder des Faches Zahnmedizinische Propädeutik zuvor festgelegt haben.
(2) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: 1.eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr gut“ (1),2.eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der Note „gut“ (2),3.eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note „befriedigend“ (3),4.eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note „ausreichend“ (4) und5.eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, mit der Note „nicht ausreichend“ (5).
(3) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in der von ihr geprüften Fächergruppe oder in dem von ihr geprüften Fach Zahnmedizinische Propädeutik eine Note.
(4) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden. Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen.
(5) Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend“ kurz zu begründen.
(6) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.
ZApprO§ 37BestehenDer Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik mindestens „ausreichend“ lautet.
ZApprO§ 38Wiederholung(1) Wird die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik nicht bestanden, darf sie in dieser Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik jeweils zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(2) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.
(3) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.
(4) Wird der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine Wiederholung auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(5) Wurde der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik bestanden, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung des bestandenen Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der bestandenen mündlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.
(+++ § 38: Zur Geltung vgl. § 82 Abs. 4 Satz 1 +++)
ZApprO§ 39Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung(1) Ist der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(2) Die Zahlenwerte der Noten für die Fächergruppen und das Fach Zahnmedizinische Propädeutik werden addiert und durch vier geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(3) Die Note lautet1.„sehr gut“bei einem Zahlenwert bis 1,5,2.„gut“bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,3.„befriedigend“bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und4.„ausreichend“bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.
(3a) Sofern die mündliche Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik abgelegt worden ist, wird keine Note nach Absatz 2 gebildet. An Stelle einer Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind in dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 die Note des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase des Modellstudiengangs Medizin aufzuführen.
(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
ZApprO§ 40ZeugnisDie nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16.
ZApprO§ 41Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zu der Prüfung zugelassen werden kann.
ZApprO020030Unterabschnitt 3Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
ZApprO§ 42Zeitpunkt der PrüfungDer Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.
ZApprO§ 43Art der PrüfungDer Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung. Sie besteht aus einem praktischen Prüfungselement und einem mündlichen Prüfungselement.
ZApprO§ 44Prüfungstermine(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern und der Fächergruppe Zahnerhaltung im Einvernehmen mit der Universität fest.
(3) Die mündlich-praktische Prüfung soll für jeden Studierenden und jede Studierende innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen stattfinden.
ZApprO§ 45Ladung zu den PrüfungsterminenDie nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
ZApprO§ 46Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung(1) Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie 1.die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht,2.in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und3.die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.
(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst 1.das Fach Zahnärztliche Prothetik,2.das Fach Kieferorthopädie,3.das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und4.die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet: a)Endodontologie,b)Kinderzahnheilkunde,c)Parodontologie undd)Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
ZApprO§ 47Praktisches Prüfungselement(1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende anhand standardisierter Ausbildungssituationen in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft.
(2) Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten in drei standardisierten Ausbildungssituationen nachzuweisen. Diese Ausbildungssituationen umfassen in der Regel jeweils eine festsitzende, eine abnehmbare und eine provisorische Versorgung. Bei der Ausführung der Versorgung liegt d …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.