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Europaius

Digitale-Dienste-Gesetz *

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt digitale Dienste und setzt verschiedene EU-Richtlinien um, um einen Binnenmarkt für digitale Dienste zu schaffen und bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie audiovisueller Mediendienste zu koordinieren. Es legt fest, welches Land als Sitzland eines Diensteanbieters gilt.

Was es regelt

  • Den Anwendungsbereich für alle Diensteanbieter digitaler Dienste.
  • Die Umsetzung von EU-Richtlinien zu elektronischem Geschäftsverkehr, audiovisuellen Mediendiensten und Urheberrecht.
  • Die Bestimmung des europäischen Sitzlandes für Diensteanbieter, insbesondere für audiovisuelle Mediendienste und Videosharingplattform-Anbieter.
  • Das Herkunftslandprinzip für Diensteanbieter und ihre digitalen Dienste.

Wen es betrifft

  • Alle Diensteanbieter digitaler Dienste.
  • Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen.

Eckpunkte

  • Das Gesetz gilt für alle Diensteanbieter digitaler Dienste, sofern nichts anderes bestimmt ist.
  • Es setzt die Richtlinie 2000/31/EG (elektronischer Geschäftsverkehr), die Richtlinie 2010/13/EU (audiovisuelle Mediendienste) und die Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrecht) um.
  • Das Sitzland eines Diensteanbieters ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist.
  • Für audiovisuelle Mediendienste und Videosharingplattform-Anbieter gibt es spezielle Regeln zur Bestimmung des Sitzlandes, die auf Faktoren wie Hauptverwaltung, redaktionelle Entscheidungen oder Personalstand basieren.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (26)§ 6§ 5§ 10Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 7Artikel 11Artikel 12Artikel 16Artikel 9Artikel 13Artikel 14Artikel 15Artikel 17Artikel 20Artikel 21Artikel 22Artikel 24Artikel 25Artikel 26Artikel 27Artikel 28Artikel 30Artikel 31Artikel 32

DDGDDG2024-05-06BGBl. I2024, Nr. 149Digitale-Dienste-GesetzStand

(+++ Textnachweis ab: 14.5.2024 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 32000L0031) EURL 13/2010 (CELEX Nr: 32010L0013) EGRL 29/2001 (CELEX Nr: 32001L0029) EGRL 48/2004 (CELEX Nr: 32004L0048) +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 3.2.2026 I Nr. 29, G v. 12.5.2026 I Nr. 138 +++)

, verarbeitet diese Informationen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Bundeskriminalamtgesetz und leitet die Informationen an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter. Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich, erstmals zum 30. Juni 2025, einen Bericht vor über die Art und Anzahl der dem Bundeskriminalamt nach dieser Vorschrift gemeldeten Straftaten. DDG050010020Unterabschnitt 2Koordinierungsstelle für digitale Dienste DDG§ 14Errichtung und Ausstattung

(1)Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn eingerichtet.
(2)Der Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3)Eine angemessene finanzielle Ausstattung nach Absatz 2 umfasst auch einen Forschungsetat, den die Koordinierungsstelle für digitale Dienste insbesondere für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen verwenden kann. DDG§ 15UnabhängigkeitDie Koordinierungsstelle für digitale Dienste handelt bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2022/2065 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig. Sie unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt sie Weisungen

, sofern diese Weisungen den fachlichen Bereich der unabhängigen Aufgabenerfüllung betreffen. DDG§ 16Leitung der Koordinierungsstelle für digitale Dienste

(1)Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste trifft die von der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Entscheidungen.
(2)Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste vertritt die Bundesrepublik Deutschland im Europäischen Gremium für digitale Dienste nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2022/2065 und übt das Stimmrecht aus. Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste kann sich hierbei gemäß Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 vertreten lassen. Die zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 können sich nach Maßgabe ihrer spezifischen Zuständigkeiten an der Arbeit des Gremiums nach Artikel 62 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 beteiligen.
(3)Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste steht in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Verlängerung um fünf Jahre ist zulässig.
(4)Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste muss zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und zur Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich der Geschäftsmodelle digitaler Dienste und über Kenntnisse des Rechtsrahmens digitaler Dienste verfügen.
(5)Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste wird nach öffentlicher Ausschreibung von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorgeschlagen. Bei der Ausübung seines Vorschlagsrechts handelt die Präsidentin oder der Präsident der Bundesnetzagentur unabhängig. Die Ernennung der Leiterin oder des Leiters erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten. Bis zur Ernennung der Leiterin oder des Leiters der Koordinierungsstelle für digitale Dienste nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur geschäftsführend die Aufgaben der Leitung wahr, sofern nicht durch die bisherige Leiterin oder den bisherigen Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste eine Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters bestimmt wurde. Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zur Leiterin oder zum Leiter ernannt, ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründeten Rechte und Pflichten. Davon ausgenommen sind die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot, Belohnungen oder Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen.
(6)Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste darf weder ein Unternehmen der Digitalwirtschaft innehaben noch leiten noch darf sie oder er Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens der Digitalwirtschaft sein noch darf sie oder er einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. DDG§ 17Tätigkeitsbericht
(1)Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste legt den nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2022/2065 jährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor.
(2)Der Tätigkeitsbericht enthält insbesondere folgende Angaben der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der weiteren nach § 12 Absatz 2 und 3 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Behörden: 1.die Anzahl der eingegangenen Beschwerden gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 und eine Übersicht über die aufgrund der Beschwerden eingeleiteten Maßnahmen,2.die Anzahl und den Gegenstand der Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und der Auskunftsanordnungen, die gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 von den nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden erlassen wurden,3.die Anzahl und den Gegenstand der Ausführungen der in Nummer 2 genannten Anordnungen, wie sie der Koordinierungsstelle für digitale Dienste gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilt wurden,4.Angaben zu den eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen,5.Anzahl der Gespräche, aufgeschlüsselt nach Datum und Namen der Organisation, die die Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen, Verbänden oder sonstigen Interessenvertretern im Zusammenhang mit den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 geführt hat,6.Anzahl und Gegenstand der festgestellten Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 sowie7.Anzahl eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 33 und weiterer eingeleiteter Maßnahmen nach § 27 sowie die Höhe der festgesetzten Buß- und Zwangsgelder.
(3)Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste veröffentlicht den Tätigkeitsbericht zeitgleich mit der Vorlage nach Absatz 1 in elektronischer Form und in einem für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Format auf ihrer Internetseite.
(4)Die nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörden teilen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste alle Informationen gemäß Absatz 2 mit, die für die Erstellung erforderlich sind. DDG§ 18Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarung
(1)Die nach § 12 Absatz 2 und 3 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Behörden und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(2)Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in einer Verwaltungsvereinbarung näher geregelt werden. In der Verwaltungsvereinbarung kann insbesondere Folgendes geregelt werden: 1.eine Koordinierung des Daten- und Informationsaustausches nach Absatz 3,2.eine Verfahrensweise zur

nahme und Weiterleitung von Beschwerden nach § 20.

(3)Soweit es zur Aufsicht und Sanktionierung im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie zur Durchführung der Aufgabe der Koordinierungsstelle für digitale Dienste als zentrale Informationsstelle nach § 20 erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste einander folgende Inhalte und Daten einschließlich personenbezogener Daten übermitteln: 1.Internetinhalte sowie die zugehörigen Bestands- und Nutzungsdaten des Nutzerkontos eines digitalen Dienstes sowie2.Nutzerbeschwerden und die jeweils zugehörige Kommunikation mit Beschwerdeführern.Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 dürfen die ihnen übermittelten Inhalte und Daten in ihren Aufsichts- und Sanktionsverfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt. DDG§ 19Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Einrichtung von Verbindungsschnittstellen, Verwaltungsvereinbarung
(1)Sofern Aufgaben der Koordinierungsstelle für digitale Dienste die Prüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz berühren, entscheidet die Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Benehmen mit der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
(2)Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten arbeiten die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden mit dem Bundeskartellamt und mit der Bundesnetzagentur, soweit ihre sonstigen Aufgabenbereiche unabhängig von der Koordinierungsstelle für digitale Dienste betroffen sind, kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Die in Satz 1 genannten Behörden können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese Informationen in ihren Verfahren verwerten. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, nach dem Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz oder nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen erforderlich ist, können die in Satz 1 genannten Behörden im Rahmen des Austausches nach Satz 2 auch personenbezogene Daten austauschen und in den betreffenden Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(3)Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach diesem Gesetz arbeitet die Koordinierungsstelle für digitale Dienste zur Wahrnehmung der Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2065 mit dem Bundeskriminalamt zusammen. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und das Bundeskriminalamt dürfen einander Internetinhalte sowie die zugehörigen Bestands- und Nutzungsdaten des Nutzerkontos eines digitalen Dienstes sowie auf eine Meldung bezogene Verwaltungsdaten, jeweils einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur Aufsicht und Sanktionierung durch die Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 erforderlich ist. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste darf die ihr übermittelten Daten in ihren Aufsichts- und Sanktionsverfahren verwenden. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(4)Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörden arbeiten mit den weiteren für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern zuständigen nationalen Behörden nach § 12 Absatz 4 und mit nach Absatz 5 eingerichteten Verbindungsschnittstellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Die in Satz 1 genannten Behörden teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(5)Bundesministerien können innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche Verbindungsschnittstellen einrichten, die bei ihnen eingehende Beschwerden an die jeweils zuständigen Behörden weiterleiten. Zur Wahrnehmung der Aufgabe als Verbindungsschnittstelle dürfen diese Nutzerbeschwerden, die einen Bereich betreffen, nach dem nach § 12 Absatz 4 die gesetzliche Zuständigkeit von Landesbehörden unberührt bleibt, einschließlich enthaltener personenbezogener Daten,

nehmen und an die jeweils zuständige Behörde weiterleiten.

(6)Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörden mit den Behörden nach § 12 Absatz 4 und mit den Verbindungsschnittstellen nach Absatz 5 können in Verwaltungsvereinbarungen näher geregelt werden. In den Verwaltungsvereinbarungen kann insbesondere Folgendes geregelt werden: 1.die Art und Weise der Zusammenarbeit,2.die Art und Weise des Informationsaustausches nach Absatz 4 Satz 2 und3.die Übermittlung von Anordnungen durch eine für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern zuständige nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde an den Koordinator für digitale Dienste nach Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065. DDG§ 20Zentrale Beschwerdestelle
(1)Unbeschadet der Vorgaben des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 ist die Koordinierungsstelle für digitale Dienste über den gesamten Zeitraum des Beschwerdeverfahrens wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 Ansprechpartnerin des Beschwerdeführers (zentrale Beschwerdestelle). Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist über den gesamten Zeitraum des Beschwerdeverfahrens auch zentrale Beschwerdestelle im Fall einer Weiterleitung an eine gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständige Behörde, sofern der Beschwerdeführer nicht diese Behörde als Ansprechpartnerin benennt. Unbeschadet der Informationspflichten zu personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Beschwerdeführer unverzüglich nach Feststellung der Zuständigkeit einer nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörde für eine Beschwerde über Folgendes zu informieren: 1.über die Funktion der zentralen Beschwerdestelle als Ansprechpartnerin des Beschwerdeführers auch für den Fall, dass eine andere Behörde nach § 12 Absatz 2 und 3 für die konkrete Beschwerde zuständig ist,2.über die Weiterleitung und den Austausch seiner Beschwerde und der folgenden Kommunikation,3.über das Verfahren der Weiterleitung und des Austausches zwischen der zentralen Beschwerdestelle und den zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3,4.über die Möglichkeit, die gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständige Behörde als Ansprechpartnerin zu benennen.
(2)Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle hat die Koordinierungsstelle für digitale Dienste das Recht, sich von der gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörde auf Nachfrage des Beschwerdeführers jederzeit angemessen über den Stand der Beschwerde unterrichten zu lassen.
(3)Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle richtet die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ein Beschwerdemanagementsystem ein, das leicht zugänglich und benutzerfreundlich ist und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglicht. DDG§ 21Beirat
(1)Bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste wird ein Beirat eingerichtet.
(2)Der Beirat besteht aus den folgenden 16 Mitgliedern: 1.vier Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft,2.acht Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, einschließlich Verbraucherverbänden, und3.vier Vertreterinnen und Vertreter von Wirtschaftsverbänden.Unternehmen können nicht Mitglieder des Beirats sein. Die Vertreterinnen und Vertreter sollen hinsichtlich der Art und Weise der Tätigkeit digitaler Dienste über besondere rechtliche, wirtschaftswissenschaftliche, sozialpolitische oder technologische Erfahrungen oder über ausgewiesene einschlägige wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(3)Der Beirat hat die Aufgabe, 1.die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die weiteren zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 in grundsätzlichen Fragen der Anwendung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu beraten,2.der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und den weiteren zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 vorzuschlagen und3.wissenschaftliche Fragestellungen, insbesondere auch zum Umgang mit Daten, an die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die weiteren zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 heranzutragen.
(4)Die Mitglieder des Beirats werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen und für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. Die Mitglieder des Beirats können auf ihre Mitgliedschaft verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz schriftlich oder elektronisch zu erklären. Hierüber ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu unterrichten. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen.
(5)Die Mitglieder des Beirats sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit im Beirat unabhängig, unterliegen keinen Weisungen und sind ausschließlich dem öffentlichen Interesse verpflichtet.
(6)Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7)Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(8)Für den Beirat unterhält die Bundesnetzagentur eine Geschäftsstelle. Diese Geschäftsstelle muss angemessen ausgestattet werden.
(9)Die Mitglieder des Beirats erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Benehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr festsetzt.
(10)Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung beantragen. Die oder der Vorsitzende des Beirats kann jederzeit eine Sitzung anberaumen. Der Beirat kann andere Einrichtungen und Gruppen im Rahmen seiner Tätigkeit in geeigneter Form einbeziehen.
(11)Die Sitzungen sind öffentlich, soweit der Beirat nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung nichts anderes beschließt. Die schriftlichen Dokumente des Beirats wie Berichte, Empfehlungen, Gutachten und Positionspapiere sind entsprechend den Vorgaben für die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 17 Absatz 3 frei zugänglich auf der Internetseite der Koordinierungsstelle für digitale Dienste zu veröffentlichen, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von betroffenen Unternehmen gewahrt werden und die Dokumente keine vertraulichen Informationen oder Informationen aus laufenden Verfahren betreffen.
(12)Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die Stellvertretung nimmt an den Sitzungen teil. Sie oder er muss während der Sitzung jederzeit gehört werden. Der Beirat kann die Anwesenheit der Leiterin oder des Leiters der Koordinierungsstelle für digitale Dienste verlangen, wenn die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters verhindert ist.
(13)Der Beirat berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über seine Tätigkeit nach Absatz 3 sowie im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und den anderen zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3.
(14)Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die anderen zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3 informieren den Beirat auf Verlangen über den Tätigkeitsbericht nach § 17 hinaus über ihre Tätigkeiten. Dabei sind das Berufsgeheimnis nach Artikel 84 der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Information erfolgt in der Regel in den Sitzungen des Beirats. DDG060Teil 6Sonstige Zuständigkeiten DDG§ 22Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150
(1)Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150, wenn Anbieter ihre Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitstellen oder zur Bereitstellung anbieten, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern, die sich in der Europäischen Union befinden, anbieten. Satz 1 gilt unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht.
(2)Die Bundesnetzagentur ist befugt, Organisationen, Verbände und öffentliche Stellen mit Sitz in Deutschland nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1150 zu benennen.
(3)Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Auf Anfrage übermitteln sie im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften einander Informationen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. DDG§ 23Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EGDie Bundesnetzagentur ist zuständige Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. DDG070Teil 7Befugnisse und Verfahren DDG§ 24Ermittlungen
(1)Im Rahmen der Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 dürfen die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2)Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376 bis 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3)Über die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie über die Aussagen der Sachverständigen soll ein Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von der ermittelnden Person der zuständigen Behörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten enthalten. Das Protokoll ist den Zeuginnen und Zeugen sowie den Sachverständigen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4)Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachten. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
(5)Sofern die Ermittlungen ergeben haben, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen Auflagen oder Anordnungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden verstoßen hat, hat der Anbieter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder den nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden die Aufwendungen für diese Ermittlungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten. DDG§ 25Auskunftserteilung und Durchsuchungen
(1)Die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Personen sind verpflichtet, auf Verlangen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden die betreffenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Personen sind verpflichtet, die Prüfung der geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Räumlichkeiten während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden. Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.
(2)Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3)Personen, die mit der Durchführung von Nachprüfungen beauftragt werden, dürfen die Büro- und Geschäftsräume von Unternehmen sowie von Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchungen erfolgen sollen, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung einer solchen Anordnung sind die §§ 306 bis 310 und § 311a der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug dürfen die Personen, die die Nachprüfung durchführen, während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist von ihnen ein Protokoll über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis zu erstellen, aus dem sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. DDG§ 26Beschlagnahme
(1)Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden haben innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme 1.weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen anwesend war oder2.der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(2)Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und § 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. DDG§ 27Durchsetzung von Verpflichtungen
(1)Für die Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 durch die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden gelten die Maßgaben der Absätze 2 und 3.
(2)Stellt die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder eine nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständige Behörde fest, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten seine Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2022/2065 oder nach § 25 Absatz 1 nicht erfüllt, so fordert sie den Anbieter von Vermittlungsdiensten auf, 1.innerhalb einer angemessenen Frist zur Nichterfüllung der Verpflichtung Stellung zu nehmen und2.innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich der Nichterfüllung der Verpflichtung abzuhelfen.Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 Nummer 2 kann nur gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 3 angefochten werden.
(3)Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, wenn der Anbieter von Vermittlungsdiensten dem Abhilfeverlangen nach Absatz 2 Nummer 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Bei der Anordnung ist dem Anbieter von Vermittlungsdiensten eine angemessene Frist zu setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu können.
(4)Zur Durchsetzung der Anordnungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden nach Artikel 51 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen des Diensteanbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr, berechnet ab dem in der Androhung genannten Datum, festgesetzt werden. DDG§ 28Information der Öffentlichkeit
(1)Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können der Öffentlichkeit fortlaufend über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet berichten. Dazu können sie auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen, die insbesondere für Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben können.
(2)Sofern die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden über von ihnen geführte Verfahren oder über getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informieren, kann die Information Einzelheiten zum festgestellten Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, soweit davon keine personenbezogenen Daten betroffen sind.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist. DDG§ 29Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065
(1)Zuständige Justizbehörde nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ihren Sitz hat. Sofern in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, sind die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2)Die §§ 49 bis 57 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht anzuwenden.
(3)Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 darf das Gericht nur auf Antrag der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 dieses Gesetzes zuständigen Behörden anordnen. Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Angaben zu enthalten: 1.Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anordnung nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065,2.Angaben über die begehrte Einschränkung, insbesondere, ob eine Einschränkung des Zugangs oder die Einschränkung der Online-Schnittstelle begehrt wird,3.die Angabe, ob der Antrag auf Verlangen der Europäischen Kommission gestellt wird,4.gegebenenfalls die Angabe, weshalb begehrt wird, den Geltungszeitraum von vier Wochen durch die antragstellende Behörde für eine Höchstzahl von weiteren Zeiträumen nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 verlängern zu dürfen.Die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 sind glaubhaft zu machen. DDG§ 30Befugnisse der BundesnetzagenturFür die Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach § 22 gelten § 202 Absatz 1, 2, 4 und 5 (Durchsetzung von Verpflichtungen), § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 6 (Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten), die §§ 204 bis 207 (Auskunftserteilung, Ermittlungen, Beschlagnahme und Vorläufige Anordnungen) des Telekommunikationsgesetzes entsprechend. DDG§ 31Rechtsbehelfe
(1)Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden zum Vollzug der Verordnung (EU) 2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist. DDG§ 32Verwaltungsverfahren
(1)Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten bekannt zu geben.
(2)Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden in Form von Allgemeinverfügungen sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass 1.die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der jeweils anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörde veröffentlicht wird und2.Folgendes im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wird: a)der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,b)die Rechtsbehelfsbelehrung undc)ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der jeweiligen Internetseite.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist. DDG080Teil 8Bußgeldvorschriften DDG§ 33Bußgeldvorschriften
(1)Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich

§ 6Absatz 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

(2)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

§ 5

Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,2.

§ 10

Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,3.

a)§ 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oderb)§ 30 in Verbindung mit § 203 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzeseine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder4.

a)§ 25 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oderb)§ 30 in Verbindung mit § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzeseine dort genannte Prüfung oder ein dort genanntes Betreten nicht duldet.

(3)Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 3

Absatz 5 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Identität erkennbar ist,2.

Artikel 4

Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 5, eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,3.

Artikel 4

Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 eine dort genannte Möglichkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bietet,4.

Artikel 4

Absatz 3 Satz 2 einen gewerblichen Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einsetzt,5.

Artikel 4

Absatz 4 Unterabsatz 2 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,6.

Artikel 5

Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 5 einen Hauptparameter oder die Gewichtung der Hauptparameter nicht richtig darstellt,7.

Artikel 5

Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Beschreibung aktuell ist,8.

Artikel 7

Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 eine dort genannte Erläuterung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,9.

Artikel 11

Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 ein internes System nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht spätestens mit dem Anbieten des Online-Vermittlungsdienstes einrichtet,10.

Artikel 11

Absatz 2 Buchstabe a eine Prüfung nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme durchführt,11.

Artikel 11

Absatz 2 Buchstabe b eine Bearbeitung nicht oder nicht unverzüglich nach der Feststellung, dass eine Bearbeitung erforderlich ist, durchführt,12.

Artikel 11

Absatz 2 Buchstabe c eine Unterrichtung nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung der Bearbeitung durchführt,13.

Artikel 11

Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht spätestens mit der Einrichtung des Beschwerdesystems verfügbar macht,14.

Artikel 11

Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder15.

Artikel 12Absatz 6 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt.

(4)Ordnungswidrig handelt, wer

Artikel 16Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19.

Oktober 2022 eine Entscheidung nicht frei von Willkür oder nicht objektiv trifft und eine solche Handlung wiederholt.

(5)Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19. Oktober 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 9

Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,2.

Artikel 11

Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 eine Kontaktstelle oder eine Person nicht, nicht richtig oder nicht spätestens mit Anbieten des Vermittlungsdienstes benennt,3.

Artikel 11

Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht oder nicht spätestens mit Anbieten des Vermittlungsdienstes veröffentlicht,4.

Artikel 13

Absatz 4 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht spätestens mit Anbieten des Vermittlungsdienstes macht,5.

Artikel 13

Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe aktuell ist,6.

Artikel 14

Absatz 3 eine Erläuterung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,7.

Artikel 15

Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1, einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,8.

Artikel 16

Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 ein Meldeverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens mit Anbieten des Hostingdienstes einrichtet,9.

Artikel 16

Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,10.

Artikel 17

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,11.

Artikel 20

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 oder Absatz 3 einen Zugang zu einem Beschwerdemanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer gewährt,12.

Artikel 20

Absatz 4 Satz 2 eine Entscheidung nicht oder nicht rechtzeitig rückgängig macht,13.

Artikel 20

Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,14.

Artikel 20

Absatz 6 nicht sicherstellt, dass eine Entscheidung in dort genannter Weise getroffen wird,15.

Artikel 21

Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zugänglich ist,16.

Artikel 22

Absatz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht spätestens mit Anbieten der Online-Plattform ergreift,17.

Artikel 24

Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,18.

Artikel 24

Absatz 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information personenbezogene Daten nicht enthält,19.

Artikel 25

Absatz 1 eine Online-Schnittstelle konzipiert, organisiert oder betreibt,20.

Artikel 26

Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Nutzer in der Lage ist, eine dort genannte Angabe zu erkennen,21.

Artikel 26

Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Funktion nicht oder nicht richtig bietet,22.

Artikel 26

Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Nutzer einen dort genannten Sachverhalt feststellen kann,23.

Artikel 26

Absatz 3 Werbung anzeigt,24.

Artikel 27

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 2 einen Parameter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise darlegt,25.

Artikel 27

Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Funktion nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugänglich macht,26.

Artikel 28

Absatz 2 Werbung darstellt,27.

Artikel 30

Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Unternehmer eine Online-Plattform nur unter einer dort genannten Voraussetzung nutzen kann,28.

Artikel 30

Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,29.

Artikel 30

Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht oder nicht mindestens sechs Monate speichert,30.

Artikel 30

Absatz 6 eine Information weitergibt,31.

Artikel 30

Absatz 7 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens mit Anbieten der Online-Plattform zur Verfügung stellt,32.

Artikel 31

Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Online-Schnittstelle in dort genannter Weise konzipiert oder organisiert ist, oder33.

Artikel 32

Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme zugänglich macht.

(5a)Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/988 in der Fassung vom 10. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 22

Absatz 7 nicht mindestens das Safety-Gate-Portal verwendet,2.

Artikel 22

Absatz 8 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig bearbeitet oder3.

Artikel 22Absatz 9 eine Online-Schnittstelle nicht richtig gestaltet oder nicht richtig strukturiert.

(6)Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1.in den Fällen des a)Absatzes 1 und 3 Nummer 1, 3, 4, 9, 10 und 11 und des Absatzes 5a Nummer 1 und 3 undb)Absatzes 4 und 5 Nummer 8, 10 bis 12, 14, 16, 18, 20 bis 30 und 32mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,2.in den Fällen des a)Absatzes 3 Nummer 2, 5 bis 8, 12 bis 14 und 15 und des Absatzes 5a Nummer 2 undb)Absatzes 5 Nummer 1 bis 7, 9, 13, 15, 17, 19, 31 und 33mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und3.in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.
(7)Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen der Absätze 4 und 5 Nummer 8, 10 bis 12, 14, 16, 18, 20 bis 30 und 32 mit einer Geldbuße bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(8)Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 bis 7, 9, 13, 15, 17, 19, 31 und 33 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(9)Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 7 und 8 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(10)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen 1.des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a, der Absätze 4 und 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22, 24, 25 und 27 bis 33 und des Absatzes 5a die Koordinierungsstelle für digitale Dienste,2.des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b und des Absatzes 3 die Bundesnetzagentur,3.des Absatzes 5 Nummer 6 die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, soweit sie nach § 12 Absatz 2 Satz 1 für die Durchsetzung des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständig ist,4.des Absatzes 5 Nummer 23 und 26 der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. DDG090Teil 9Übergangs- und Schlussvorschriften DDG§ 34EvaluierungDie Bundesregierung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die in den §§ 18 und 19 enthaltenen Regelungen über die Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden evaluieren und dabei insbesondere prüfen, ob die Ausgestaltung der Verfahren zwischen den zuständigen Behörden geeignet ist, die Verordnung (EU) 2022/2065 effektiv durchzusetzen. Über das Ergebnis wird sie dem Bundestag Bericht erstatten.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.